Immobiliennachrichten

Wir halten Sie auf dem Laufenden mit den wichtigsten Immobilien-Nachrichten.

Finanzrecht 2024 – einige Klarstellungen

Die neueste Aktualisierung des Finanzgesetzes für 2024 hat mehrere Neuerungen im Immobiliensektor in Italien eingeführt. Hier finden Sie eine Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen und Ergänzungen:


IMU und Kommunen: Die Regierung hat den Kommunen die Möglichkeit eingeräumt, Beschlüsse zu den IMU-Tarifen bis zum 15. Januar 2024 zu veröffentlichen. In einigen Fällen kann eine dritte IMU-Rate für das Jahr 2023 erforderlich sein, die im Februar 2024 zu zahlen ist.

Rechnungsbonus: Für das erste Quartal 2024 wird für Haushaltskunden mit Sozialstrombonus ein außerordentlicher Beitrag bestätigt, der in fester Höhe entsprechend den Klimazonen ausgezahlt wird.

Trockensteuersatz für Vermietungen: Der Trockensteuersatz wurde für Kurzzeitmieten von 21 % auf 26 % erhöht und gilt, wenn mehr als eine Wohnung mit kurzfristigen Verträgen gemietet wird.

Kapitalgewinne aus mit dem Superbonus renovierten Immobilien: Wenn eine mit dem Superbonus renovierte Immobilie vor fünf Jahren nach der Renovierung verkauft wird, wird ein Kapitalgewinn von 26 % auf die Differenz zwischen Verkaufs- und Kaufpreis angerechnet.

IMU-Befreiung für einige Immobilien: Immobilien, die für die Durchführung nichtkommerzieller Aktivitäten wie Wohlfahrt, Gesundheitsfürsorge, kulturelle oder religiöse Aktivitäten bestimmt sind, unterliegen der IMU-Befreiung.

Ende der Förderung für Jugendliche unter 36 Jahren: Ab dem 1. Januar 2024 können Personen unter 36 Jahren nicht mehr von der Befreiung von der Registrierungs-, Hypotheken- und Grundbuchsteuer für den Kauf ihres ersten Eigenheims profitieren. Allerdings wurde die staatliche Garantie für 80 % der Hypotheken für den Erwerb von Erstwohnungen für junge Menschen verlängert.

Verbleibende Prämien: Einige Abzüge sind weiterhin möglich, etwa der Grünbonus für die Begrünung von Wohnimmobilien und der Möbelbonus für den Kauf von Einrichtungsgegenständen.


Um näher auf die drei Punkte einzugehen, die wir für am wichtigsten halten, hier eine kurze, etwas detailliertere Zusammenfassung:



Veräußerungsgewinne aus Immobilien, die mit dem Superbonus renoviert wurden: Das neue Gesetz sieht spezielle Steuerbestimmungen für Immobilien vor, die mit dem Superbonus renoviert wurden. Wenn eine mit diesem Anreiz renovierte Immobilie vor fünf Jahren nach der Renovierung verkauft wird, wird ein Kapitalgewinn von 26 % auf die Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem Kaufpreis erhoben. Dies bedeutet, dass der Eigentümer bei einem kurzfristigen Verkauf möglicherweise mehr Steuern auf den erzielten Veräußerungsgewinn zahlen muss. Liegt der Abschluss der mit dem Superbonus geförderten Eingriffe jedoch zum Zeitpunkt der Übertragung mehr als fünf Jahre zurück, sind bei der Berechnung der mit der Immobilie verbundenen Kosten 50 % der angefallenen Aufwendungen zu berücksichtigen, sofern der Anreiz in Anspruch genommen wurde im Umfang von 110 % und wurden die gesetzlich vorgesehenen Wahlrechte ausgeübt??

Ende der Erleichterungen für junge Menschen unter 36 Jahren: Mit dem Haushaltsgesetz 2024 wurden die Steuererleichterungen geändert, die Menschen unter 36 Jahren bisher beim Kauf ihres ersten Eigenheims gewährt wurden. Ab dem 1. Januar 2024 kann diese Kategorie nicht mehr von den mit dem Sostegni-bis-Dekret eingeführten Befreiungen profitieren und muss wieder Registrierungssteuer, Mehrwertsteuer und andere Standardsteuern auf Immobilientransaktionen zahlen. Diese Änderung stellt einen großen Rückschritt gegenüber den Steuererleichterungen dar, die dieser Bevölkerungsgruppe zuvor gewährt wurden. Dennoch wurde die auf 80 % erhöhte staatliche Garantie für Hypotheken, die für den Kauf eines Erstwohnsitzes für junge Menschen aufgenommen wurden, um ein Jahr verlängert.

Bestätigte Boni: Auch wenn der Superbonus mittlerweile als veraltet gilt, bleiben andere Abzüge für diejenigen bestehen, die sich für die Verbesserung der Energieeffizienz ihrer Immobilie entscheiden. Dazu gehören normale Abzüge von 65 % und 50 % für eine Vielzahl von Eingriffen, wie zum Beispiel den Einbau einer Klimaanlage, den Kauf von Holz- oder Pelletöfen und den Austausch von Heizkesseln. Darüber hinaus wurde auch der Grünbonus bestätigt, der einen Abzug von 36 % (berechnet auf eine Ausgabenobergrenze von 5.000 Euro) für die Begrünung von Wohnimmobilien ermöglicht. Für das gesamte Jahr 2024 ist auch der Möbelbonus verfügbar, der es Ihnen ermöglicht, einen Irpef-Abzug, wenn auch geringer als im Jahr 2023, für den Kauf von Einrichtungsgegenständen in Anspruch zu nehmen.

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Davide Rigatti

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